Navigation überspringen

Rente Wegefähigkeit

Datum: 22.03.2016

Kurzbeschreibung: Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (sog. Wegefähigkeit). Eine rechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere, täglich viermal Wegstrecken von 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, oder ein eigenes Kfz zu steuern

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen einem Versicherten, der aufgrund einer starken Sehstörung weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen kann, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Der Mann könne eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen.

Ein 60jähriger Heimerzieher aus Karlsruhe war seit 2010 wegen Depressionen dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2011 entzündete sich der Sehnervenkopf an beiden Augen, was zu dauerhaften Sehstörungen mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld führte (fast vollständiger Verlust der unteren Gesichtsfeldhälfte). Es besteht ein Grad der Behinderung von 100.

Die Stadt Karlsruhe als Arbeitgeber riet ihm zur Stellung eines Rentenantrags.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zunächst ab, da der Versicherte, wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. So könne er z.B. noch als Poststellenmitarbeiter arbeiten. Erst im laufenden Gerichtsverfahren hat sie im Sommer 2014 rückwirkend ab dem Jahr 2013 die Rente bewilligt.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Deutsche Rentenversicherung darüber hinaus verurteilt, die Rente bereits ab dem 01.01.2012 rückwirkend zu gewähren. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch der Versicherte Berufung eingelegt.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einen ärztlichen Sachverständigen eingeschaltet, der zum Ergebnis gekommen ist, dass wegen der Augenerkrankung mit dem ausgeprägten Gesichtsfeldausfall bereits im Laufe des November 2011 eine deutlich erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingetreten war. Ohne Begleitperson könne der Mann keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und wegen der starken Sehbehinderung eine Wegstrecke von 500 m nicht in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher absolvieren. Bei schlechten Beleuchtungssituationen, wie Nebel oder Dunkelheit könnten nicht einmal Bordsteinkanten oder Treppenstufen sicher erkannt werden.

Hierauf hat das Landessozialgericht dem Versicherten die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.12.2011 zugesprochen. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, was vorliegend dem Versicherten nicht ohne besondere Gefahr möglich ist.

 Hintergrund:

Zu den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“, an denen die Arbeitsfähigkeit zu messen ist, gehört auch die sog. Wegefähigkeit, d.h. der Versicherte muss den Weg zur Arbeitsstelle zumutbar zurücklegen können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch derjenige erwerbsgemindert, der – ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln (z.B. Gehstützen) - nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen oder mit einem eigenen Kfz zur Arbeit zu fahren (vgl. etwa BSG 17.12.1991, Az. 13/5 RJ 73/90; 12.12.2011 Az. B 13 R 79/11 R).

Urteil vom 22.03.2016, Az. L 13 R 2903/14

Sozialgesetzbuch (SGB)

§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung):

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

 § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI:

Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Dr. Steffen Luik

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.