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Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten

Datum: 10.06.2016

Kurzbeschreibung: Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, da keine selbständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
  
Urteil vom 10. Juni 2016, Az. L 4 R 903/15

Das Kreditinstitut betreibt mehrere Bankfilialen. Die Stellen angestellter Reinigungskräfte wurden drastisch abgebaut und externe Dienstleister beauftragt. Die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch und verlangte für die Jahre 2010-2013 für einen der Dienstleister, der für die Reinigung zweier Filialen zuständig war, über 13.000 € an Sozialversicherungsbeiträgen von der Bank. Ein schriftlicher Vertrag mit dem betreffenden Dienstleister existierte nicht; dieser rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13 € pro Stunde ab. Ein Leistungsverzeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart. Die Reinigungskraft musste sich bei der täglichen Reinigung an den Geschäftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforderlichen Reinigungsmittel wie Staubsauger, Besen, Mopp und einen Rasenmäher unentgeltlich zur Verfügung und erstattete anfallende Auslagen, z.B. für den Kauf von Müllbeuteln.

Die Klage der Bank war in erster Instanz vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolgreich. Der Dienstleister habe im Wesentlichen weisungsfrei agieren können und sei selbständig tätig, befand das Sozialgericht.

Die Richterinnen und Richter des 4. Senats des Landessozialgerichts haben das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben, der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben und festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Der externe Dienstleister hat 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen, ist wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen, hat nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern ist täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen und hat selbst keine Betriebsmittel eingesetzt, sondern alle wesentlichen für die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Gerätschaften gestellt bekommen.

 Sozialgesetzbuch (SGB)

 

§ 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV (Prüfung bei den Arbeitgebern)

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.

 

§ 7 Absatz 1 SGB IV (Beschäftigung

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

 Dr. Steffen Luik

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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