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Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand

Datum: 25.02.2010

Kurzbeschreibung: Der 7. Senat des Landessozialgerichts B.-W. hat mit Urteil vom 25.02.2010 entschieden, dass die Kosten der Chemotherapie in Thailand nicht vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

 

Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand

Ein seit 20 Jahren in Thailand lebender Deutscher, der an Kehlkopfkrebs erkrankt ist, hatte beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten der Chemotherapie beantragt, der er sich in Thailand unterzogen hatte. Er hatte geltend gemacht, nicht reisefähig zu sein und sich darüber hinaus um die Erziehung seines Sohnes in Thailand kümmern zu müssen. Die Behand-lungskosten habe er teilweise selbst bezahlt, teilweise habe er sich Geld geliehen.

Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 25. Februar 2010 die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs bestätigt.
Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage, die mindestens 2 Monate andauere, unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Durchführung der Behandlung nicht möglich sei.Der Kläger, der sich in Thailand habe ambulant behandeln lassen, habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestanden habe. Er habe keine Belege darüber vorgelegt, dass er tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, die anfallenden Behandlungskosten zu tragen. Auch habe er nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich wegen der Betreuung seines Sohnes an der Ausreise gehindert gewesen sei, da er ursprünglich vorgetragen habe, sogar mit der ganzen Familie zur Durchführung der Behandlung nach Deutschland auszureisen. Gleiche gelte für die behauptete Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen nach Deutschland auszureisen.

Urteil des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2010 - Az.: L 7 SO 5106/07 (nicht rechtskräftig).

§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt




Siefert
Richterin am Landessozialgericht
Pressesprecherin und Fortbildungsreferentin

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