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Papstsatire rechtfertigt 12wöchige Sperre von Arbeitslosengeld

Datum: 21.10.2011

Kurzbeschreibung: Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2011 festgestellt, dass die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung eines in einem von der Caritas getragenen Krankenhauses im Bodenseekreis beschäftigten Krankenpflegers rechtmäßig war und ihm deshalb auch für 12 Wochen von der beklagten Arbeitsagentur zu Recht kein Arbeitslosengeld bewilligt worden ist (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).

Papstsatire rechtfertigt 12wöchige Sperre von Arbeitslosengeld

Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2011 festgestellt, dass die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung eines in einem von der Caritas getragenen Krankenhauses im Bodenseekreis beschäftigten Krankenpflegers rechtmäßig war und ihm deshalb auch für 12 Wochen von der beklagten Arbeitsagentur zu Recht kein Arbeitslosengeld bewilligt worden ist (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).

Der langjährig im kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigte Krankenpfleger hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht, letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Kläger erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dies war zu Recht geschehen, wie die Stuttgarter Richter in ihrem Urteil befanden und damit die gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz aufhoben.

Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.

Urteil vom 21. Oktober 2011 - L 12 AL 2879/09

 § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [GB 3] - Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)



 

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