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Gerichtshilfe
Die Gerichtshilfe kann im Auftrag von Gerichten und Staatsanwaltschaften in allen Stadien des Strafverfahrens tätig werden.
Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer führen mit Geschädigten und Beschuldigten Gespräche und fassen
die Aussagen für den Auftraggeber in einem Bericht zusammen. Dadurch werden die Auftraggeber bei ihrer
Entscheidungsfindung unterstützt.
Gerichtshilfe für Geschädigte
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Eine Gerichtshelferin oder ein Gerichtshelfer führt mit Ihnen ein Gespäch und erstellt in Anschluss einen Bericht für den Auftraggeber. Sie haben die Möglichkeit, der Gerichtshelferin oder dem Gerichtshelfer die Auswirkungen einer Straftat auf Ihr Leben mitzuteilen. Ihre Aussagen werden ohne Wertung dokumentiert.
Die Gerichtshelferin oder der Gerichtshelfer kann Sie über Hilfs- und Beratungsangebote informieren.
Der Bericht wird zum Bestandteil der Strafakte und kann Eingang in die Hauptverhandlung finden.
Die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe ist für Sie freiwillig und eine Ablehnung ist ohne Nachteil.
Die rechtlichen Grundlagen zur Gerichtshilfe finden sich in § 160 III und in § 463d der Strafprozessordnung (StPO) sowie in § 16 III der Gnadenordnung (GnO) Baden-Württemberg.
Weitere Informationen für Zeuginnen und Zeugen und deren Angehörige oder deren Freunde finden Sie hier.
Gerichtshilfe für Beschuldigte
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Eine Gerichtshelferin oder ein Gerichtshelfer führt mit Ihnen ein Gespäch. Im Gespräch ergründet er Ihre Lebenssituation, Ihr Lebensumfeld, Ihre Persönlichkeit und Ihre Entwicklung. Im Anschluss erstellt diese/ dieser einen Bericht für den Auftraggeber und lässt auch Vorschläge einfließen, die aus sozialarbeiterischer Sicht für Sie geeignet erscheinen.
In seiner Stellungnahme hat die Gerichtshelferin oder der Gerichtshelfer sämtliche Faktoren in gleichem Maße zu berücksichtigen.
Der Bericht wird zum Bestandteil der Strafakte und kann Eingang in die Hauptverhandlung finden.
Die Gerichtshelferin oder der Gerichtshelfer kann Sie über Hilfs- und Beratungsangebote informieren.
Die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe ist für Sie freiwillig und eine Ablehnung ist ohne Nachteil.
Die rechtlichen Grundlagen zur Gerichtshilfe finden sich in § 160 III und in § 463d der Strafprozessordnung (StPO) sowie in § 16 III der Gnadenordnung (GnO) Baden-Württemberg.
Gerichtshilfe für Verurteilte
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Sie sind zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die Sie bisher nicht bezahlt haben.
Aus diesem Grund droht Ihnen nun eine Ersatzfreiheitsstrafe. Das hat Ihnen die Staatsanwaltschaft mit einem Schreiben, der „Ladung zum Haftantritt“, angekündigt.Wir gehen davon aus, dass Sie die Gefängnisstrafe vermeiden wollen und möchten Sie dabei unterstützen.
Grundsätzlich gibt es Möglichkeiten die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden:
Sie müssen NICHT ins Gefängnis, wenn Sie...- die komplette Strafe auf einmal bezahlen.
oder
- die Strafe in Raten bezahlen.
oder
- die Strafe abarbeiten, falls Sie zu einer Zahlung nicht in der Lage sind.
Eine Gerichtshelferin oder ein Gerichtshelfer nimmt mit Ihnen Kontakt auf.
Im Gespräch wird Ihre finanzielle Lebenslage erhoben und mit Ihnen gemeinsam nach einer Möglichkeit zur Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe gesucht. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Tilgungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. Wenn Sie sich für eine der oben genannten Tilgungsformen entschieden haben, wird die Gerichtshelferin oder der Gerichtshelfer die vereinbarte Tilgungsform bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen.Die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe ist für Sie freiwillig und eine Ablehnung ist ohne Nachteil.