Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
20.02.2024 11 Sa 45/22

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.06.2022 - 9 Ca 485/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

19.03.2024 15 TaBV 2/23

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 8, 9, 10 und 11 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.04.2023 - 21 BV 54/22 - werden zurückgewiesen. 
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

20.03.2024 21 Sa 12/23

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 14. Februar 2023 - 12 Ca 323/22 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.



20.03.2024 10 Sa 58/23

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 19. April 2023 - 6 Ca 325/21 - überwiegend abgeändert.
 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für 
- Februar 2019 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 1,
- für den Zeitraum von März 2019 bis Februar 2021 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 2,
- für den Zeitraum von März 2021 bis Februar 2024 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 3, 
- für März 2024 gemäß Entgeltgruppe 9a Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zu vergüten.

2. Die Klägerin trägt 9% der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die Beklagte 91%.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

20.03.2024 10 Sa 61/23

Versäumnisteil- und Endurteil:

1.   Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 2. August 2023 - 9 Ca 504/21 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen 
die Abweisung der Widerklage im Tenor zu 4 des Urteils wendet. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.   Die Revision wird nicht zugelassen.

20.03.2024 10 Sa 67/23

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 11. Oktober 2023 - 4 Ca 229/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

20.03.2024 19 Sa 53/23

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2023 - Az.: 5 Ca 227/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2023 - Az.: 5 Ca 227/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 des Tenors lautet:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16. Dezember 2022 aufgelöst ist.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 18% der Kläger und zu 82% die Beklagte zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

27.03.2024 21 Sa 14/23

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2023 - 29 Ca 4115/22 - wird verworfen, soweit das Arbeitsgericht die Zahlungsklage in Höhe von EUR 4.000,00 brutto in Bezug auf die Monate Januar und Februar 2022 abgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für März 2022 EUR 2.000,00 brutto zu bezahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2022 sowie weitere EUR 18.000,00 brutto abzüglich EUR 8.721,00 erhaltener Leistungen nach dem SGB II zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag aus EUR 2.000,00 brutto abzüglich erhaltener Sozialleistungen in Höhe von EUR 969,00 jeweils seit dem 3. Mai 2022, 2. Juni 2022, 4. Juli 2022, 2. August 2022, 6. September 2022, 7. Oktober 2022, 8. November 2022, 7. Dezember 2022 und 5. Januar 2023.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 80 Prozent und der Kläger zu 20 Prozent zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht haben der Kläger zu 40 Prozent und die Beklagte zu 60 Prozent zu tragen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

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