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Unklare Ursache einer Legionellen-Erkrankung – Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt

Datum: 17.05.2018

Kurzbeschreibung: 
Um eine tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anzuerkennen, muss geklärt sein, dass der versicherten beruflichen Tätigkeit eine abstrakte Gefährdung innegewohnt hat und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich ausgeübten Tätigkeit auch tatsächlich realisiert haben kann. Das morgendliche oder abendliche Duschen während einer auswärtigen Tätigkeit im Hotel vor Berufsbeginn oder nach Feierabend steht im Regelfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dieser Begründung hat der
3. Senat des Landessozialgerichts einen Anspruch der Witwe des Versicherten auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.

Urteil vom 16.05.2018, Aktenzeichen L 3 U 4168/17

Der 58jährige Versicherte wurde Ende August 2014 mit Fieber und grippeähnlichen Symptomen ins Krankenhaus eingeliefert, wo eine Infektion mit dem Bakterium Legionella pneumophila nachgewiesen wurde. Am 12.11.2014 verstarb der Versicherte. Der gelernte Elektrotechniker war zuvor langjährig als Monteur und Inbetriebnehmer u.a. für die Automobilindustrie tätig gewesen, zuletzt im August 2014 bei Niederlassungen großer Automobilfirmen in Rastatt und Gent/Belgien. Bei den dort ebenfalls tätigen Kollegen ist bei keinem eine Legionellen-Infektion aufgetreten.



Die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermittelte sowohl an den letzten Arbeitsplätzen als auch an den Duschen im Privathaus des Versicherten. Dort konnten keine Legionellen nachgewiesen werden. Eines der beiden Hotels in Belgien, in denen der Versicherte übernachtet hatte, teilte mit, dass keine einschlägigen Vorkommnisse bekannt seien. Das andere Hotel war im Dezember 2014 endgültig geschlossen worden, weshalb nicht vor Ort ermittelt werden konnte und die Berufsgenossenschaft die belgischen Behörden um Mithilfe bat. Das European Centre for Disease Prevention and Control teilte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des European Legionnaires Disease Surveillance Network mit, es sei im fraglichen Zeitraum nur ein Fall einer reiseassoziierten Legionellenerkrankung berichtet worden, nämlich der des Versicherten. Das wissenschaftliche Institut für öffentliche Gesundheit des Königreichs Belgien erklärte, es habe in der betreffenden Zeit und Region keine Epidemien oder Gruppen von Fällen mit Legionellose gegeben. Die flämische Agentur zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit mit der Zuständigkeit für die Kontrolle von Legionellenausbrüchen in Flandern teilte mit, im Zeitraum vom 15.07.2014 bis 30.09.2014 sei kein Anstieg an Legionellenfällen in der Region um die beiden Hotels feststellbar gewesen und es seien auch keine Probleme mit Legionellen in den beiden Hotels bekannt.



Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter Sachverständiger wies darauf hin, dass die Benutzung von Hotelduschen ein Infektionsrisiko darstellen könne, da im Fall der Nichtnutzung der Zimmer das Wasser längere Zeit in den Leitungen stehe. Dies genügte der Berufsgenossenschaft jedoch nicht als Nachweis der Erkrankungsursache und sie lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit und Hinterbliebenenleistungen ab.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat dagegen der Witwe des Versicherten Recht gegeben und eine Berufskrankheit anerkannt. Ein konkreter Nachweis einer Gefährdung sei zwar nicht möglich, aber es habe eine abstrakte Gefahr durch das Benutzen der Hotelduschen bestanden, was vorliegend aufgrund der Schließung eines der beiden Hotels ausreichen müsse.

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet und die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 („Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“) abgelehnt. Die wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten allein in Betracht kommende Variante „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr im ähnlichen Maße besonders ausgesetzt war“ verlangt die Feststellung im Vollbeweis, dass dem versicherten Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innegewohnt hat und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann. An diesen Nachweisen fehlt es. Es kann nicht mehr aufgeklärt werden, aus welchem Gefahrenbereich die Legionellen-Infektion kam. Für die Tätigkeit im Bereich des Kundenservice sowie bei der Inbetriebnahme von Reinigungs-, Vorbehandlungs- und Lackieranlagen für die Automobilindustrie liegen keine Anhaltspunkte für eine abstrakte Infektionsgefahr vor. In Rastatt kam es zu keiner Zeit zu einer Exposition gegenüber wässrigen Dämpfen. In Gent hat der Sachverständige eine Gefährdungslage bei der beruflichen Tätigkeit verneint. Soweit das Sozialgericht auf das Duschen im Hotel abgestellt hat, steht dies schon nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da kein Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit bestanden hat. Die Körperreinigung des Versicherten hat vorliegend nicht wesentlich betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gedient, sondern war dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen. Außerdem hat der Sachverständige dargelegt, dass eine Legionellen-Infektion in den beiden Hotels in Gent nicht nachzuweisen ist.

 

Sozialgesetzbuch (SGB) VII – Gesetzliche Unfallversicherung

 

§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VII

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind ...

 

Der Verordnungsgeber hat die BK 3101 wie folgt bezeichnet:

Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“

 

Dr. Steffen Luik

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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