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Grundsätzlich kein Anspruch auf FFP2-Masken als Hartz IV-Mehrbedarf

Datum: 26.04.2021

Kurzbeschreibung: Zur Frage, ob das Jobcenter verpflichtet ist, einem Hartz IV-Empfänger bis zu 129 € monatlich für den Kauf von FFP2-Masken zu zahlen
 
Beschluss vom 19.04.2021, Az.: L 2 AS 1032/21 ER-B

Der 29-jährige Antragsteller A bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sog. Hartz IV). Am 30.12.2020 beantragte er beim Jobcenter, ihm für FFP-2-Masken einen Mehrbedarf zu zahlen. Denn er sei aufgrund seiner Vorerkrankungen (u.a. Bluthochdruck, Epilepsie, Lähmung der Arme und Beine) besonders gefährdet. Zudem pflege er seine Partnerin, die an einem geschwächten Immunsystem leide, und damit auch zur Gruppe der Risikopatienten gehöre. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Die deswegen beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhobene Klage ist noch anhängig (Az.: S 5 AS 489/21).

Sein unter Berufung auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (Az.: S 12 AS 213/21 ER, s. https://sozialgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Jobcenter+muss+nach+erfolgreichem+Eilantrag+zusaetzlich+zum+Regelsatz+entweder+als+Sachleistung+woechentlich+20+FFP2-Masken+verschicken+oder+als+Geldleistung+hierfuer+monatlich+weitere+129_-+_+zahlen_/?LISTPAGE=8971698) gestellter Antrag vom 15.02.2021, ihm im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für FFP2-Masken einen Betrag von bis zu 129€ monatlich als Mehrbedarf zu zahlen, blieb vor dem SG Freiburg erfolglos.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 2. Senat des Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Es sei Bezieherinnen und Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II möglich und zumutbar, die Kosten für medizinische Masken/FFP2-Masken bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus der Regelleistung zu bestreiten. Der im betreffenden Beschluss des SG Karlsruhe generell ermittelte Bedarf von wöchentlich 20 FFP2-Atemschutzmasken sei nicht nachvollziehbar, zumal die Masken nach entsprechendem Lüften oder Aufheizen im Backofen bei 80 Grad wiederverwendbar seien und somit rollierend mehrmals getragen werden könnten. Von daher seien 7 bis 10 medizinische Masken pro Monat ausreichend. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass Kontakte weitgehend reduziert werden sollten und sich das Tragen medizinischer Masken oder von FFP2-Masken im Wesentlichen auf die Bereiche öffentlicher Personennahverkehr, Arztpraxen sowie Groß- und Einzelhandelsgeschäfte u.ä. beziehe und daher üblicherweise nicht ganztägig getragen würden. Selbst wenn unterstellt werde, dass A aufgrund seiner Vorerkrankungen möglicherweise zum Kreis der Risikopatienten gehöre und deshalb nicht günstigere medizinische Masken, sondern FFP2-Masken benötige, seien diese aufgrund der mittlerweile geringen Kosten von teils weniger als 1 € pro Stück zumindest vorübergehend vorfinanzierbar. Im Übrigen erhielten erwachsene Anspruchsberechtigte auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wie A, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richte, im Mai 2021 zusätzlich eine Einmalzahlung im Rahmen des Sozialschutz-Paketes III i.H.v. 150 € zum Ausgleich der mit der Covid-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen für das 1. Halbjahr 2021. Diese automatische Auszahlung könne also gerade auch zum Kauf von Masken eingesetzt werden. Aufgrund fehlender Erfolgsaussicht bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung sei auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen gewesen.

Hinweis zur Rechtslage:

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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