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Wann geht es wo los?
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2014 / 2015: Entwicklung der Software eAkte
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Das eJustice-Programm hat in den Jahren 2014 und 2015 die finanziellen, personellen und strategischen Rahmenbedingungen für die Veränderungen geschaffen, die mit der Einführung der elektronischen Akte (eAkte) und des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einhergehen.
2016: Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs und Pilotierung der elektronischen Akte
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Der 1. Januar 2016 bildete mit der Eröffnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs das Startereignis für den elektronischen Rechtsverkehr nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10. Oktober 2013. Die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Bundesrechtsanwaltskammer erfolgte zum 28. November 2016. Nähere Informationen dazu finden Sie auf www.bea.brak.de.
Bei folgenden Gerichten in Baden-Württemberg ist in den benannten Verfahren (jedenfalls) seit dem 1. Januar 2016 der elektronische Rechtsverkehr eröffnet:
- Amtsgerichte Stuttgart, Mannheim, Freiburg und Ulm
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in Registersachen (Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister seit 1. Januar 2007; ab 1. Mai 2016 auch Vereinsregister).
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- alle grundbuchführenden Amtsgerichte (seit 1. Juli 2012)
- in Grundbuchsachen.
- Amtsgericht Stuttgart
- als zentrales Mahngericht in Baden-Württemberg
- Landgericht Stuttgart
- sämtliche Zivilverfahren , einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen und Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2586, 2734).
- Landgericht Freiburg
- sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen.
- Landgericht Mannheim
- sämtliche Zivilverfahren, einschließlich der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen und Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2734).
- Arbeitsgericht Stuttgart
- sämtliche arbeitsgerichtliche Verfahren der ersten Instanz.
Die baden-württembergische Justiz verfolgt den strategischen Grundsatz, möglichst zeitgleich mit dem elektronischen Rechtsverkehr die elektronische Verfahrensakte einzuführen. Damit werden Medienbrüche vermieden und die Potentiale der elektronischen Weiterverarbeitung bestmöglich genutzt.
Im Frühjahr 2016 begann die Pilotierung der elektronischen Akte und das Zusammenspiel mit dem elektronischen Rechtsverkehr in je vier Kammern beim Arbeitsgericht Stuttgart und beim Landgericht Mannheim (Zivilgerichtsbarkeit).
- Amtsgerichte Stuttgart, Mannheim, Freiburg und Ulm
2017: Ausdehnung der Pilotierung auf dieVerwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit
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Im Laufe des Jahres 2017 wurde die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Pilotierung der eAkte in den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit) begonnen. Damit ist es für Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden bereits jetzt möglich, bestimmende Schriftsätze und Akten den Pilotgerichten in Baden-Württemberg elektronisch zu übersenden.
Im Einzelnen ist der elektronische Rechtsverkehr an folgenden weiteren Gerichten eröffnet:
- am Sozialgericht Karlsruhe seit 17. Juli 2017
- am Finanzgericht Baden-Württemberg seit 31. Juli 2017
- am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg seit 1. August 2017
- am Verwaltungsgericht Sigmaringen seit 25. September 2017
2018: Startschuss für den flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehr
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Am 1. Januar 2018 war es soweit: Seit diesem Tag können alle natürlichen und juristischen Personen, also insbesondere Behörden und Rechtsanwälte, ihre Schriftsätze elektronisch bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg einreichen. Die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs gilt flächendeckend für alle Instanzen und alle (Fach-)Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften.
Eine Ausnahme davon bilden die Registergerichte in Stuttgart, Mannheim, Freiburg und Ulm. Bei diesen dürfen Dokumente bereits seit dem 1. Januar 2007 ausschließlich elektronisch eingereicht werden.
Bei den grundbuchführenden Amtsgerichten können seit dem 1. Juli 2012 Dokumente elektronisch eingereicht werden. Notare sind zur elektronischen Einreichung verpflichtet. Weiterführende Informationen dazu finden Sie im Justizportal in der Rubrik Neuordnung des Grundbuchwesens und in der Rubrik Elektronisches Grundbuch.
Inhaltlich erfasst die elektronische Einreichung nach dem „eJustice-Gesetz“ primär Schriftsätze der Behörden, also beispielsweise Klagen und Klagerwiderungen. Davon abzugrenzen ist die Frage nach der elektronischen Aktenübermittlung. Grundsätzlich gilt: Behörden dürfen nach dem „eGovernment-Gesetz“ elektronisch geführte Akten ab dem 1. Januar 2018 elektronisch bei Gericht einreichen. Begehrt ein Berechtigter Akteneinsicht in die elektronische Akte des Gerichts, so ist dies künftig über das Akteneinsichtsportal der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie im Bereich Akteneinsicht.
2020: Optional: elektronischer Rechtsverkehr kann verpflichtend werden
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Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10. Oktober 2013 räumt den Ländern die Befugnis ein, bereits zum 1. Januar 2020 alle professionellen Kommunikationspartner (Rechtsanwälte, Notare, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts u.w.) zur elektronischen Einreichung zu verpflichten. Gegebenenfalls kann Baden-Württemberg also dieser sogenannten „Opt-In“-Regelung durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung der Landesregierung Geltung verschaffen.
2022: Bundesweiter obligatorischer elektronischer Rechtsverkehr
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Zum 1. Januar 2022 wird die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im gesamten Bundesgebiet flächendeckend an allen Gerichten und Staatsanwaltschaften für alle professionellen Einreicher verpflichtend sein. Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen also bundesweit ab dem 1. Januar 2022 sämtliche vorbereitenden Schriftsätze, deren Anlagen sowie schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen zwingend elektronisch bei Gericht einreichen.
Bei der elektronischen Zustellung ist der Kreis der verpflichteten Beteiligten sogar weiter gefasst: Neben den genannten Rechtsanwälten, Notare, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts wird ab dem 1. Januar 2022 auch an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berufsverbände und Gewerkschaften, die vor dem Arbeitsgericht postulationsfähig sind, ausschließlich elektronisch zugestellt werden.
Ab 2026: Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung
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Gemäß dem Bundesgesetz zur Einführung einer elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 sind sämtliche Verfahrensakten bis spätestens 1. Januar 2026 bei allen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Strafverfolgungsbehörden verbindlich elektronisch zu führen.