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Briefe

Schriftverkehr ist unbegrenzt möglich. Die Portokosten hierfür hat der Gefangene selber zu tragen.
Der Inhalt der Briefe und Karten wird grundsätzlich nur stichprobenweise kontrolliert. Bei Bedarf kann im Einzelfall auch eine umfassende inhaltliche Kontrolle angeordnet werden. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 JVollzGB III darf der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern nicht überwacht werden. In § 24 Abs. 3 S. 1 JVollzGB III sind noch weitere Personen und Institutionen aufgeführt, die von einer Überwachung des Schriftwechsels mit Gefangenen ausgenommen sind.

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