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Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Dies hat das Landessozialge-richt Baden-Württemberg in zwei Eilverfahren entschieden. Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge „gedeckelt“ und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) anfallen. Auf dem Differenzbetrag blieben die Sozialhilfeempfänger sitzen. Diese Praxis finde im Gesetz keine Stütze, entschieden nun der 2. und der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Beschlüs-sen vom 30. Juni und 8. Juli 2009 (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B). Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass insoweit eine Regelungslücke bestehe; das Problem sei allerdings vor dem Hintergrund der fehlenden politischen Einigungsmöglichkeiten nicht gelöst worden. Dem Versicherten als schwächstem Glied in der Kette könne es nicht zugemutet werden, die Folgen dieser gesetzgeberischen Unzulänglichkeit zu tragen. Diese könnten nicht nur in der Beschränkung der Versorgung auf eine Notversorgung bei akuten Erkrankungen, sondern auch darin bestehen, dass die Versicherung mit möglichen Beitragsrückständen gegenüber dem Versicherten aufrechne, der jedoch ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse. Jedenfalls in den zur Entscheidung gestandenen Eilverfahren wurde der Grundsicherungsträger daher verurteilt, die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.

Datum: 13.08.2009

Kurzbeschreibung: Sozialhilfeträger muss vollen Krankenkassenbeitrag übernehmen - Sozialhilfeempfänger bekommen private Krankenversicherung bezahlt -

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